Vereins- & Gewässerordnung
Angelsportverein "ASV Pinn-Wipp e.V." in Dorsten Holsterhausen
I Allgemeine Grundsätze(1) Die Vereins- und Gewässerordnung gilt für sämtliche seitens des Vereins gepachtete Gewässer und hat den Zweck, die Ausübung der Angelfischerei des Vereins „ASV Pinn-Wipp e.V.“ in Verbindung mit der aktuellen Satzung verbindlich zu regeln. Sie stellt eine separate Ordnung dar und gilt verpflichtend für alle Vereinsmitglieder sowie am Vereinsgewässer oder auf Vereinsveranstaltungen mitgeführte Gäste und Gastangler.
(2) Die Bestimmungen dieser Vereins- und Gewässerordnung haben die gleichen rechtlichen Wirkungen wie die Satzung. Verstöße gegen die Vereins- und Gewässerordnung werden wie Verstöße gegen die Satzung und gleichzeitig wie Pflichtverletzung gegenüber dem Verein behandelt und geahndet. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften können auch eine Anzeige bei der Fischereibehörde nach sich ziehen.
(3) Bei Verletzungen der Vorschriften dieser Vereins- und Gewässerordnung durch andere Vereinsmitglieder ist jedes Vereinsmitglied verpflichtet, umgehend einen Fischereiaufseher oder den Vereinsvorstand zu verständigen. Verstöße sind nach Möglichkeit zu dokumentieren.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt die Vereins- und Gewässerordnung mit den Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen / Ergänzungen dieser Ordnung sind vom Vorstand sämtlichen Mitgliedern bekannt zu geben.
(5) Änderungen dieser Vereins- und Gewässerordnung, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen innerhalb der für die Fischerei relevanten Gesetzgebung anpassungsrelevant sind, bedürfen nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung und können durch den Vorstand vorgenommen werden. Ebenso können Empfehlungen des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V., Empfehlungen der für den Verein zuständigen Fischereibehörden oder Empfehlungen ähnlicher institutioneller Einrichtungen auf Initiative des Vorstandes zu einer Anpassung der Vereins- und Gewässerordnung führen, ohne dass diese der Mitgliederversammlung zur Entscheidung unterbreitet werden.
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